28.08.2008 Zivilrecht
OGH: Beginn der Verjährungsfrist gem § 1489 ABGB
Die Kenntnis des Sachverhalts muss den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Fristenlauf
Gesetze:
§ 1489 ABGB
GZ 6 Ob 80/08w, 05.06.2008
OGH: Nach stRsp des OGH beginnt die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt so weit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Diese Kenntnis muss aber den ganzen (!) den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten (!) dem Schädiger anzulastenden Verhalten.