28.08.2008 Zivilrecht

OGH: Beginn der Verjährungsfrist gem § 1489 ABGB

Die Kenntnis des Sachverhalts muss den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Fristenlauf
Gesetze:

§ 1489 ABGB

GZ 6 Ob 80/08w, 05.06.2008

OGH: Nach stRsp des OGH beginnt die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt so weit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Diese Kenntnis muss aber den ganzen (!) den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten (!) dem Schädiger anzulastenden Verhalten.