28.08.2008 Zivilrecht

OGH: Zur Zulässigkeit der Betrauung einer Personenmehrheit mit der Hausverwaltung

Die Selbstverwaltung durch einzelne Wohnungseigentümer stellt keine Verwaltung iSd §§ 19 f WEG dar


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Selbstverwaltung, Fremdverwaltung, Auflösung
Gesetze:

§ 18 WEG, § 19 WEG2, § 20 WEG, § 23 WEG, § 28 WEG

GZ 5 Ob 40/08f, 03.06.2008

Gegenstand dieses Verfahrens ist ein Antrag auf Enthebung der Hausverwalterin, weil diese die ihr obliegenden Pflichten grob vernachlässigt habe. Die Hausverwalterin ist selbst Miteigentümerin und übte die Hausverwaltung ursprünglich gemeinsam mit einer weiteren Miteigentümerin aus, die ihre Beteiligung mit sofortiger Wirkung zurücklegte, nachdem das Erstgericht diese als problematisch angesehen hatte.

OGH: Die Kündigung eines Verwaltervertrages ist an die Einhaltung einer Frist von drei Monaten gebunden und kann zum Ende jeder Abrechnungsperiode erfolgen. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob eine Selbstverwaltung durch die Wohnungseigentümer oder auch Dritte erfolgt, bei welcher die Mehrheit entscheidet, oder ob Fremdverwaltung vorliegt, bei welcher einen Verwalter alle durchsetzbaren Verpflichtungen des WEG treffen. Das kann auch einer der Wohnungseigentümer sein. Nur im Falle der Fremdverwaltung ist eine sofortige Auflösung des Verwaltervertrages gem § 21 Abs 3 WEG 2002 durch das Gericht möglich, weil die Selbstverwaltung in der Regel den Pflichten des WEG nicht unterliegt.