OGH: Zum Maß der ärztlichen Aufklärungspflicht gegenüber dem obsorgeberechtigten Elternteil
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich allein nach den persönlichen Verhältnissen des anwesenden Obsorgeberechtigten
§§ 1295 ff ABGB, § 144 ABGB, § 146c ABGB, § 154 Abs 1 ABGB
GZ 4 Ob 87/08k, 10.06.2008
Bei der Klägerin handelt es sich um ein 13 Monate altes Kind, bei welchem durch den beklagten Arzt sauerstoffdurchlässige Kontaktlinsen eingesetzt wurden, die zu einer Hornhautperforation geführt haben. Der Beklagte wandte gegen die auf Schadenersatz und Feststellung der Haftung für künftige Schäden erhobene Klage ein, auf die beim Einsatz von Kontaktlinsen auftretenden Probleme bei Kleinkindern hingewiesen zu haben. Es liege kein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler vor.
OGH: Für die medizinische Behandlung eines Minderjährigen, dem es an Einsichts- und Urteilsfähigkeit mangelt, ist die Zustimmung eines der obsorgeberechtigten Elternteile erforderlich. Der Umfang der ärztlichen Aufklärung hat sich am Kenntnisstand des zustimmenden Elternteiles zu orientieren. Keine Bedeutung hat hingegen der Kenntnisstand des nicht anwesenden anderen Elternteiles. Soweit ein medizinischer Eingriff nicht zwingend geboten ist, muss die Aufklärung umfassend erfolgen.