11.09.2008 Zivilrecht

OGH: Zur gerichtlichen Bestellung eines Hausverwalters

Ein Gerichtsbeschluss über die Bestellung eines Verwalters erfordert den Nachweis der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Fremdverwaltung, Selbstverwaltung, Minderheitsrecht
Gesetze:

§ 833 ABGB, §§ 18 ff WEG, § 23 WEG, § 28 WEG, § 30 WEG

GZ 5 Ob 129/08v, 24.06.2008

Die Antragstellerin begehrt in der gegenständlichen Außerstreitsache, die Enthebung der Antragsgegnerin als Liegenschaftsverwalterin wegen grober Vernachlässigung der Verwalterpflichten sowie die Erteilung eines Auftrags zur Bestellung eines gemeinsamen Verwalters durch die Wohnungseigentümer. Von der Antragsgegnerin wurden allerdings im Wege der Selbstverwaltung nur einzelne, konkret bestimmte Agenden der Hausverwaltung übernommen. Sämtliche der Antragsgegner sprachen sich gegen den Antrag aus, weil einerseits das Gesetz die Bestellung eines Hausverwalters nicht vorschreibe und andererseits kein Nachweis erbracht worden sei, dass die Selbstverwaltung nicht möglich oder nicht tunlich sei.

OGH: Im Zuge einer Selbstverwaltung können Aufgaben geteilt und Verantwortungsbereiche eingeschränkt werden. Die Übertragung einzelner Aufgaben an Wohnungseigentümer begründet keine Verwaltung iSd §§ 19 ff WEG. Das Minderheitsrecht jedes einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers, eine gerichtliche Entscheidung über die Bestellung eines Verwalters zu verlangen, kann nicht bereits dann ausgeübt werden, wenn kein Verwalter bestellt ist. Es muss vielmehr ein wichtiges Interesse an der Fremdverwaltung nachgewiesen und Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Selbstverwaltung nachgewiesen werden. Das WEG enthält keine Bestimmung darüber, dass zwingend ein Verwalter zu bestellen ist.