02.10.2008 Zivilrecht

OGH: Zur Schutz- und Sorgfaltspflicht der Bank gegenüber dem Kontoinhaber bei Verdacht auf einen Vollmachts- und Verfügungsmissbrauch durch den Zeichnungsberechtigten

Die Eröffnung eines Girokontos durch einen Treuhänder begründet keine allgemeine Überwachungspflicht für die Bank


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bank, Schutz- und Sorgfaltspflicht, Vollmachtsmissbrauch
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 8 Ob 84/08y, 10.07.2008

Im Zuge einer Immobilieninvestition beteiligten sich die Kläger als Miteigentümer an einem Sanierungsprojekt und erteilten einem Treuhänder eine umfassende Vollmacht, die ua die Berechtigung zur Eröffnung der erforderlichen Konten einschließlich der Verfügung über diese umfasste. In weiterer Folge wurden von den Klägern Geldbeträge in größerem Umfang an diese Konten zur Anweisung gebracht, die schließlich vom Treuhänder in mehreren Etappen in Form von Bargeld abgehoben und veruntreut wurden. Die Kläger begehren nunmehr Ersatz von der beklagten Bank, die ihre Überwachungspflicht hinsichtlich Treuhänders vernachlässigt habe. Diese bestritt eine derartige Verpflichtung und wandte ein, die missbräuchliche Verwendung sei nicht offenkundig gewesen.

OGH: Eine die beklagte Bank treffende Erkundigungspflicht wäre nur anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, dass ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt. Es muss dabei ein auffälliges Handeln vorliegen. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Miteigentumsgemeinschaft eine sehr weit reichende Vollmacht erteilt, die nicht nur die Kontoeröffnung, sondern auch die Verfügung über diese Konten umfasst. Darüber hinaus stellt die Behebung von Bargeldbeträgen in nicht unerheblichem Umfang iZm Sanierungsprojekten größerer Liegenschaften keinen ungewöhnlichen Umstand dar. Daraus ein Verdachtsmoment abzuleiten wäre als Überspannung der Schutz- und Sorgfaltspflichten zu werten, womit die Haftung der beklagten Bank für den Missbrauch der Vertretungsmacht auszuschließen ist.