OGH: Räumungsklage nach § 1118 ABGB - (erst) im Räumungsprozess aufgelaufene Zinsrückstände
Das Räumungsbegehren ist nur dann berechtigt, wenn der Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestand
§ 1118 ABGB
GZ 8 Ob 96/08p, 05.08.2008
OGH: Hat der Vermieter vor Einbringung der Räumungsklage die Mietzinsrückstände zwar gemahnt, aber keine außergerichtliche Auflösungserklärung gem § 1118 zweiter Fall ABGB abgegeben, ersetzt die Räumungsklage nach stRsp die Auflösungserklärung. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Räumungsklage waren allerdings jene Zinsrückstände, auf die sich der Kläger mit seiner Auflösungserklärung stützte, bereits beglichen. In diesem Fall wird die Auflösungserklärung iSd § 1118 zweiter Fall ABGB nicht wirksam.
Nun können nach stRsp auch erst im Zuge des Prozesses aufgelaufene Rückstände ein auf § 1118 ABGB gestütztes Räumungsbegehren rechtfertigen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen ausdrücklichen Erklärung der Vertragsauflösung. In diesem Fall wird in der Fortführung des Räumungsprozesses nach dem Entstehen eines solchen qualifizierten Zinsrückstands der konkludente Ausspruch der Aufhebungserklärung gesehen. Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagezustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren jedoch nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd § 1118 zweiter Fall ABGB waren. Überdies muss die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung - immer gewahrt bleiben. Das Räumungsbegehren ist somit nur dann berechtigt, wenn der Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestand.