OGH: Zur Wirkung der Abtretung nach § 16 BTVG
Die Bestimmung des § 16 BTVG stellt eine Zession zahlungshalber dar
§ 16 BTVG
GZ 8 Ob 70/08i, 05.08.2008
Die Forderung des Klägers gründet sich auf einen Kaufvertrag über eine Wohnung und wird auf die Behauptung gestützt, das Eigentumsobjekt sei schuldhaft verspätet und in mangelhafter Weise fertiggestellt worden, woraus dem Kläger ein Schaden erwachsen sei. Strittig war dabei insbesondere die vom Kläger gem § 16 BTVG geforderte Abtretung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, die der beklagten Gemeinschuldnerin als Bauträgergesellschaft gegenüber der als Nebenintervenientin auf Beklagtenseite beigetretenen Baugesellschaft zustünden.
OGH: Die Bestimmungen des BTVG dienen dem Schutz des Erwerbers eines zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Objektes, den die Pflicht zur Vorauszahlung und damit ein gewisses Risiko trifft, indem seine rechtliche und wirtschaftliche Position verbessert wird. Dementsprechend sieht § 16 BTVG die Abtretung von Ansprüchen aufgrund mangelhafter Leistungen für den Fall vor, dass gegen den Bauträger der Konkurs eröffnet wird. In Übereinstimmung mit dem Zweck der gegenständlichen Regelung und auch im Einklang mit dem dazu ergangenen Schrifttum ist davon auszugehen, dass § 16 BTVG eine Zession zahlungshalber anordnet.