20.11.2008 Zivilrecht

OGH: UbG - zur Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts nach dem Tod des Patienten

Der Patientenanwalt ist auch nach dem Tod des Kranken legitimiert, die Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung zu beantragen, wenn ein Konnex zum eingetretenen Tod vermutet wird


Schlagworte: Unterbringungsrecht, Todesfall, Antragslegitimation, Patientenanwalt
Gesetze:

Art 2 MRK, §§ 33 ff UbG

GZ 6 Ob 169/08h, 07.08.2008

Nach dem Tod des untergebrachten Patienten beantragte der Patientenanwalt die nachträgliche Überprüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlungen. Dieser Antrag wurde jedoch von den Vorinstanzen mit der Begründung abgewiesen, dass sämtliche Vertretungsrechte mit dem Tod des Vertretenen enden und eine Überprüfung im Zuge des UbG mangels rechtsschutzbedürftigen Rechtssubjekts ausgeschlossen sei. Die Wahrnehmung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und deren richterlicher Kontrolle habe im Zuge eines Strafverfahrens und im Rahmen von Schadenersatzansprüchen, welche von den Rechtsnachfolgern des Verstorbenen geltend zu machen seien, zu erfolgen.

OGH: In verfassungskonformer Auslegung ist das Recht des Patientenanwalts auf Überprüfung der Unterbringung im Falle des Todes des Patienten zu bejahen, sofern ein Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Tod und der Unterbringung behauptet wird. Eine ausschließliche Antragslegitimation der Verwandten des Verstorbenen im Hinblick auf die Geltendmachung einer Verletzung des Art 2 MRK kann daher nicht abgeleitet werden. Diese Bestimmung legt vielmehr fest, dass verdächtige Todesfälle einem amtswegig einzuleitenden Untersuchungsverfahren aus Gründen der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber Personen, die sich im staatlichen Gewahrsam befinden, zu unterziehen sind.