27.11.2008 Zivilrecht

OGH: MRG - Abgrenzung zwischen (dynamischer) Erhaltung und Verbesserung

Das gesetzliche Gebot der Erhaltung "im jeweils ortsüblichen Standard" wird als Verpflichtung verstanden, im Zuge der Durchführung von Erhaltungsarbeiten nicht statisch stets Gleiches durch Gleiches zu ersetzen, sondern bei notwendigem Ersatz eine Anpassung auf Entwicklungen der Bautechnik und zeitgemäße Wohnkultur vorzunehmen


Schlagworte: Mietrecht, (dynamische) Erhaltung, ortsüblicher Standard, Verbesserung
Gesetze:

§ 3 MRG, § 4 MRG

GZ 5 Ob 106/08m, 26.08.2008

OGH: Das gesetzliche Gebot der Erhaltung "im jeweils ortsüblichen Standard" wird von der Rechtsprechung als Verpflichtung verstanden, im Zuge der Durchführung von Erhaltungsarbeiten nicht statisch stets Gleiches durch Gleiches zu ersetzen, sondern bei notwendigem Ersatz eine Anpassung auf Entwicklungen der Bautechnik und zeitgemäße Wohnkultur vorzunehmen. Das bedeutet aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung der zu erhaltenden Hausteile und Anlagen, weil die Anpassung an den heutigen technischen Standard immer die Bejahung von Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit iSe Notwendigkeit der Arbeiten voraussetzt. In 5 Ob 157/02b und zuletzt 5 Ob 256/07v wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass als Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit überhaupt, auch im Rahmen dynamischer Erhaltung, ein Mangel iSe Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit, Brauchbarkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit feststehen muss.

Ein solcher Mangel ist aber dann zu verneinen, wenn eine Gemeinschaftsanlage stets nur bestimmte Funktionen erfüllen konnte, die auch nach wie vor erfüllt werden können. Die Ergänzung dieser Funktion durch eine weitere Funktion der Anlage stellt, auch wenn dies bei Neuerrichtung dem ortsüblichen Zustand entsprechen würde, eine echte Verbesserung dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 4 MRG durchsetzbar ist.