18.12.2008 Zivilrecht

OGH: Zum Anspruch auf Trauerschmerzengeld

Für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Trauerschmerzengeld, nächste Angehörige
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 10 Ob 81/08x, 09.09.2008

Der Erstkläger ist der Vater, die Zweitklägerin ist die Mutter, der Dritt- und der Viertkläger sind die Brüder des am 6. 4. 2002 verstorbenen Marco B*****. Vor dessen Tod lebten dieser und alle Kläger im gemeinsamen Haushalt in ständiger Lebensgemeinschaft. Marco B***** hatte zu seinen Eltern und Brüdern eine enge Familienbeziehung und unternahm mit den Brüdern häufig gemeinsame Freizeitaktivitäten. Marco B***** arbeitete im Betrieb des Erstklägers und sah seinen kleinen Bruder, den Drittkläger, beinahe täglich, unternahm mit ihm Freizeitaktivitäten und spielte mit ihm Fußball.

OGH: Für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. Gegenteiliges hätte der Schädiger zu beweisen. Ohne Haushaltsgemeinschaft reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen. Vielmehr hat dann der Geschädigte das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen.

Ein Zuspruch von Trauerschmerzengeld an die Eltern iHv je 17.000 EUR und an die beiden Brüder von je 8.000 EUR hält sich im Rahmen der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung.