25.12.2008 Zivilrecht

OGH: Naturalersatz im Schadenersatzrecht - Zurechnung des Herstellungsgehilfen zum Erstschädiger

Es sind allfällige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere Schäden auch dem Erstschädiger zuzurechnen


Schlagworte: Schadenersatz, Naturalersatz, Herstellungsgehilfe, Zurechnung zu Erstschädiger
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB, § 1323 ABGB

GZ 9 Ob 42/08d, 20.8.2008

Die Kläger sind Hälfteeigentümer einer Liegenschaft mit Wohnhaus. In ihrem Auftrag führte das beklagte Installationsunternehmen Arbeiten im Wohnhaus durch. Dabei wurde der Einbau einer Dichtung vergessen, was zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führte. Die Beklagte verwies die Kläger zur "Abwicklung" des Schadens an ihre Haftpflichtversicherung, welche umfangreiche Schadeneratzansprüche iZm dem Wasserschaden befriedigte. Im vorliegenden Prozess ging es um die Erstattung von Schäden an Einrichtungsgegenständen, die aufgrund unsachgemäßer Trockenlegung durch die vom Versicherer namhaft gemachte und bezahlte Sanierungsgesellschaft eingetreten waren.

OGH: In der oft komplexen Abgrenzung zwischen Naturalersatz und Geldersatz bei der Reparatur von beschädigten Gütern und der dabei allenfalls auch zu beachtenden unterschiedlichen Auswirkung auf die Tragung des Risikos von Behebungsmängeln sind je nachdem, was der Geschädigte verlangt und wie die Schadensbehebung abgewickelt werden soll, verschiedenste Konstellationen denkbar. Läuft aber - wie hier - das Abwicklungsverhältnis im Rahmen der Beseitigung des Erstschadens darauf hinaus, dass im Ergebnis der Schädiger sowohl den Herstellungsgehilfen auswählt als auch wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt und trägt, so ist dies unter dem Aspekt des Risikos von weiteren Schäden aus Anlass der Behebungsversuche einem Naturalersatz unmittelbar durch den Schädiger gleichzuhalten. Es sind allfällige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere Schäden auch dem Erstschädiger zuzurechnen.