25.12.2008 Zivilrecht

OGH: Zum Ruhen des Verfahrens im Verfahren über die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG

Im Verfahren über die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG ist ein Ruhen des Verfahrens ausgeschlossen


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchsverfahren, Streitanmerkung, Ruhen des Verfahrens
Gesetze:

§ 27 WEG 2002, § 28 AußStrG

GZ 5 Ob 200/08k, 21.10.2008

OGH: Ein Antrag auf grundbücherliche Streitanmerkung ist nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechts zu behandeln, auch wenn er beim Prozessgericht gestellt wird. Die Bestimmungen des AußStrG sind grundsätzlich auch im Grundbuchsverfahren anzuwenden (§ 75 Abs 2 GBG). § 28 AußStrG regelt den Eintritt des Ruhens in einem außerstreitigen Verfahren, an dem mindestens zwei Parteien beteiligt sind, in zwei Fällen: bei ausdrücklicher, dem Gericht angezeigter Ruhensvereinbarung (Abs 1) und bei Säumnis aller ordnungsgemäß zu einer Verhandlung geladenen Parteien (Abs 2). Voraussetzung ist - nach dem eindeutigen Gesetzestext - ein Zwei- oder Mehrparteienverfahren. Die Bestimmungen des § 28 AußStrG über das Ruhen sind im Grundbuchsverfahren jedoch nicht anzuwenden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Zwischenerledigungsverbot des § 95 GBG, va aber aus dem typischen Fehlen eines kontradiktorischen Interessengegensatzes zwischen den Parteien. Im Verfahren über die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG ist somit ein Ruhen ausgeschlossen.