OGH: Ausführungen zum Mischunterhalt im Ausland lebender Kinder
Der Mischunterhalt richtet sich einerseits nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland, andererseits aber auch nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich; die Luxusgrenze ist dabei aber jedenfalls zu beachten
§ 140 ABGB
GZ 9 Ob 19/08x, 08.10.2008
OGH: Unterhaltsbeiträge, die im Ausland lebenden Kindern zufließen, müssen einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland stehen. Andererseits sollen aber die unterhaltsberechtigten Kinder am Lebensstandard des in Österreich lebenden Verpflichteten teilnehmen. Demnach ist in solchen Fällen ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich einerseits nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland, andererseits aber auch nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet und das Kind so an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt.
Die österreichische Rechtsprechung begrenzt bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen den von diesem zu leistenden Unterhaltsbeitrag zur Vermeidung einer dem Kindeswohl nicht förderlichen Überalimentierung mit der sog "Luxusgrenze", die im Allgemeinen mit etwa dem 2,5-fachen des Regelbedarfs bemessen wird. Angesichts des Umstands, dass die Lebenshaltungskosten in Österreich notorisch höher sind als in Russland, können daher auch die vom Rekursgericht hervorgehobenen Überlegungen und der Umstand, dass der Minderjährige an den gehobenen Lebensverhältnissen des Vaters teilhaben soll, einen diese "Luxusgrenze" übersteigenden Unterhaltsbeitrag nicht rechtfertigen, zumal ein derart hoher Unterhaltsbeitrag auf eine vom Bedarf des in Russland lebenden Kindes völlig abgekoppelte und für sein Wohl nicht mehr wünschenswerte Überalimentierung hinauslaufen würde.