29.01.2009 Zivilrecht

OGH: § 924 ABGB enthält keine Kausalitätsvermutung

Die Auffassung, dem Übergeber in nicht von § 924 Satz 3 ABGB erfassten Fällen die Beweislast auch für das Nichtbestehen der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst aufzubürden, ist abzulehnen


Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Werkvertrag, Mangel im Zeitpunkt der Übergabe, Rückwirkungsvermutung des § 924 ABGB keine Kausalitätsvermutung, Mangel vom Übernehmer zu beweisen
Gesetze:

§§ 922 ff ABGB, § 1298 ABGB

GZ 8 Ob 124/08f, 13.11.2008

Die Beklagte hatte bei der Heizungsanlage der Klägerin die Ölpumpe und eine Düse ausgetauscht. In der Folge kam es zu einem Ölaustritt. Der Beweis, dass dieser Ölaustritt auf die mangelhafte Arbeit der Beklagten zurückzuführen war, gelang der Klägerin nicht.

OGH: Die Auffassung, dem Übergeber in nicht von § 924 Satz 3 ABGB erfassten Fällen die Beweislast auch für das Nichtbestehen der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst aufzubürden, ist weder mit der überzeugenden Auffassung der herrschenden Lehre noch mit dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck des § 924 ABGB bzw der aus den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers in Einklang zu bringen und daher abzulehnen.

Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen zwar nicht ausgeschlossen, aber ebenso wenig erwiesen ist, dass der Haarriss der Überwurfmutter, bei der es letztlich zum schadensverursachenden Ölaustritt kam, durch eine unsachgemäße Montage des Beklagten entstand. Vielmehr ergeben sich aus den Feststellungen auch andere mögliche Ursachen für diesen Haarriss, die in keinerlei Zusammenhang mit der Montage durch den Beklagten stehen können. Nur diese (Werk-)Leistung - nämlich die Montage der (unstrittig bis dahin mängelfreien) Ölpumpe - steht aber hier auf dem Prüfstand des Gewährleistungsrechts nach §§ 922 ff ABGB. Da im Sinn der obigen Ausführungen der Übernehmer den Beweis für das Vorliegen der Mangelhaftigkeit der Leistung zu erbringen hat, diese Beweisführung der Klägerin aber nicht gelungen ist, erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt.