OGH: Datenschutz - Widerspruchsrecht / Datenlöschung nach § 28 Abs 2 DSG
Der Gesetzgeber stellt das Löschungsrecht ausschließlich in das Belieben des Betroffenen; auf eine Dartuung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses oder objektiv schutzwürdiger Interessen kommt es gerade nicht an
§ 28 DSG
GZ 6 Ob 195/08g, 01.10.2008
Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "K*****" eine Auskunftei über Kreditverhältnisse gem § 152 GewO. Er sammelt dafür alle öffentlich zugänglichen Bonitätsdaten, ua solche über Exekutionsverfahren. Seit 2005 gibt er die von ihm gesammelten Daten ausschließlich der D***** GmbH weiter. Die D***** GmbH räumt ihren Kunden, va Banken, Versandhäusern und Telekommunikationsunternehmen, die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datenbank des Beklagten ein, wenn sie mit ihm eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.
OGH: § 28 Abs 2 DSG bezieht sich auf die grundsätzlich zulässige Verwendung von Daten. Aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns bonitätsrelevanter Daten ist eine Einschränkung der ausdrücklich in § 28 Abs 2 DSG statuierten Rechte des Betroffenen nicht abzuleiten.
Der Gesetzgeber ging bei der Einführung des § 28 Abs 2 DSG gerade davon aus, dass es Anwendungsfälle gebe, in welchen bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen infolge des Zwecks der Datenverarbeitung und der verwendeten Datenarten unwahrscheinlich sei. Derartige öffentliche Verzeichnisse beruhten zum größten Teil nicht auf ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Um einen fairen Interessensausgleich zu gewährleisten, erschien es dem Gesetzgeber sinnvoll, Personen ein Widerspruchsrecht gegen die Aufnahme in solche Verzeichnisse einzuräumen, wenn sie in Abweichung von der durchschnittlichen Einschätzung der Geheimhaltungsinteressen eine Verletzung ihrer Interessen durch Aufnahme ihrer Daten in ein solches Verzeichnis befürchteten. Durch die Möglichkeit des Widerspruchs sei gewährleistet, dass einerseits Verzeichnisse dieser Art, die von der großen Mehrheit der Bevölkerung als sinnvoll und nützlich empfunden werden, legalerweise existieren können und andererseits Interessenslagen, die vom Durchschnitt abweichen, entsprechend berücksichtigt werden können. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber das Löschungsrecht ausschließlich in das Belieben des Betroffenen stellt; auf eine Dartuung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses oder objektiv schutzwürdiger Interessen kommt es nach den zitierten Ausführungen gerade nicht an.
Soweit der Revisionswerber die Auffassung vertritt, seine Datei sei nicht öffentlich zugänglich iSd § 28 Abs 2 DSG, ist darauf hinzuweisen, dass die Datenschutzkommission zueinem vergleichbaren Sachverhalt, in dem jedermann gegen ein Entgelt von 25 EUR von einer Datenbank Bonitätsinformationen einholen konnte, die öffentliche Zugänglichkeit und damit die Anwendbarkeit des § 28 Abs 2 DSG bejaht hat. Das bloße Bestehen einer Kostenersatzpflicht für eine Abfrage sowie das Erfordernis, sich zum Nachweis des entrichteten Entgelts zu identifizieren, vermögen diese Eigenschaft nicht aufzuheben. Dies zeigt schon der Umstand, dass auch die Abfrage aus dem Grundbuch, dem Musterbeispiel einer öffentlich zugänglichen Datei, kostenpflichtig ist (vgl TP 19 lit d GGG).
Die Auffassung des Revisionswerbers, ein Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG müsse über Aufforderung des Auftraggebers begründet werden, steht mit dem klaren Gesetzeswortlaut im Widerspruch.
Wenngleich § 28 Abs 2 DSG nur von einem Widerspruch gegen die Aufnahme in eine Datei spricht, steht es dem Betroffenen frei, als bloßes Minus die Löschung bloß eines Teils der Eintragung zu begehren. Schutzwürdige Interessen des Beklagten werden dadurch nicht beeinträchtigt, trifft diesen doch keine Pflicht, die um den vom Löschungsbegehren betroffenen Datensatz reduzierte Eintragung in seiner Datei zu belassen.