05.02.2009 Zivilrecht

OGH: Verjährungshemmung durch vollständige Leistungserbringung des Versicherers

Der Wegfall der Verjährungshemmung des § 27 KHVG wird allein durch ausdrückliche Ablehnung des Schadenersatzanspruches in Form einer schriftlichen Erklärung bewirkt


Schlagworte: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrecht, Schadenersatz, Verjährung, Fortlaufshemmung, Ablehnung
Gesetze:

§ 27 Abs 2 KHVG

GZ 2 Ob 237/08d, 13.11.2008

Die beklagte Partei beglich iZm einem Verkehrsunfall Forderungen im Hinblick auf Ersatz von Krankenkassenleistungen, der Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen, Übergangsgeld und einen Beitragsregress. Gegen die neuerlich erhobene Forderung der Klägerin einschließlich der Feststellung der Haftung für künftige Schäden wandte die beklagte Partei ein, dass durch vollständige Begleichung der ursprünglich geltend gemachten Forderungen die Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist beseitigt worden sei und die behaupteten Ansprüche somit präkludiert seien.

OGH: Die Meldung eines Schadenersatzanspruches an den Versicherer bewirkt, dass der Fortlauf der Verjährung gehemmt wird, solange der Versicherer den Anspruch nicht dezidiert ablehnt. Eine Bezifferung des Anspruches ist dazu nicht erforderlich. Die Beseitigung der Fortlaufshemmung ist somit an eine abschließende Stellungnahme geknüpft. Wird derselbe Schadenersatzanspruch nachfolgend ein weiteres Mal angemeldet, bewirkt dies keine nochmalige Hemmung der Verjährung. Um eindeutige Verhältnisse zu schaffen, verbleibt dem Versicherer ohnehin die Möglichkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Ablehnung seiner Ersatzpflicht.