OGH: Zur Frage, ob auch nach Annahme des Zahlungsplans und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens die Differenzmethode für die Unterhaltsbemessungsgrundlage von Bedeutung ist
Dass dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zusteht, wie er sich aufgrund der Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode ergibt, gilt auch für den Fall von Abschöpfungsbeträgen und von genehmigten Schuldenrückzahlungsraten
§ 140 ABGB, § 94 ABGB, § 291a EO, § 291b EO, § 5 KO
GZ 3 Ob 138/08b, 19.11.2008
OGH: Dem Unterhaltsberechtigten hat jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu verbleiben, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode aus der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt. Auch wenn Zahlungsplanraten von der Unterhaltungsbemessungsgrundlage grundsätzlich abzuziehen sind, steht dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund der Berechnung nach der sog Differenzmethode ergibt. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall von Abschöpfungsbeträgen, sondern auch von genehmigten Schuldenrückzahlungsraten.
Daran ist festzuhalten, wenn auch der 1. und 7. Senat ausgesprochen hat, dass nach Annahme des Zahlungsplans und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens die sogenannte Differenzmethode für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht mehr von Bedeutung sei. Insoweit kann den Auffassungen des 1. und 7. Senats nicht beigetreten werden, weil dabei bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen des Unterhaltsschuldners und des Unterhaltsgläubigers den Interessen des Letzteren nicht ausreichend Rechnung getragen wird.