12.03.2009 Zivilrecht

OGH: Haftung des Betreibers einer Kleinwasserkraftanlage gem § 50 Abs 1 WRG

Die Instandhaltungspflicht des Beklagten als Betreiber einer Kleinwasserkraftanlage erstreckt sich jedenfalls dann auch auf jene strittigen Rohranschlüsse, die von der Liegenschaft der Klägerin in das Oberwassergerinne einmünden, wenn diese Leitungen bereits vor der Bewilligung des Betriebs der Kleinwasserkraftanlage vorhanden waren


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wasserrecht, Instandhaltung, Haftung
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 26 WRG, § 50 WRG

GZ 1 Ob 109/08y, 16.12.2008

Der Beklagte ist Eigentümer einer an einem Bach gelegenen Kleinwasserkraftanlage, die Klägerin Eigentümerin einer Parterrewohnung in einem angrenzenden Haus. In der Wohnung der Klägerin traten Feuchtigkeitsschäden auf, die auf die mangelhafte Ausführung jener Vorrichtungen zurückzuführen waren, die die Dachrinne des Hauses der Klägerin in das Oberwassergerinne der Kleinwasserkraftanlage des Beklagten ableiteten. Die Klägerin begehrte Schadenersatz für die Feuchtigkeitsschäden.

OGH: Den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist zu entnehmen, dass die fraglichen Rohre schon in das Oberwassergerinne eingeleitet waren, als dieses noch nicht abgedeckt war. Die Klägerin brachte hiezu bereits in erster Instanz vor, dass die beiden Rohre im Zuge der Überdeckung des Bachs (vom Betreiber der Kraftwerksanlage) "in den 50-er Jahren" in das "Betongerinne" eingebunden worden seien und sie bzw ihre Rechtsvorgänger als "Nicht-Auftraggeber" auf die Art der Einbindung keinen Einfluss hätten nehmen können. Dieses Vorbringen wurde vom Beklagten nicht (substanziiert) bestritten und hat daher als zugestanden zu gelten. Der Beklagte äußerte vielmehr (auch in der Revisionsbeantwortung) die Rechtsansicht, dass die unsachgemäß eingebundenen Rohrdurchführungen - unabhängig davon, wann und in wessen Auftrag diese hergestellt worden seien - der "Risikosphäre der Klägerin" zuzuordnen seien. Dies ist aber unzutreffend, die Instandhaltungspflicht in Bezug auf die Dichtheit der Rohreinleitungen trifft vielmehr den Beklagten als Wassernutzungsberechtigten.

Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beklagte als Betreiber der Kleinwasserkraftanlage gem § 50 Abs 1 WRG zur Instandhaltung der oben genannten Rohreinbindungen verpflichtet war und ist. Er haftet der Klägerin daher für die gesamten Sanierungskosten.