OGH: Kindesunterhalt: Einbeziehung der fiktiven Zinserträgnisse aus dem im Erbweg erworbenen Vermögen des Unterhaltsschuldners in die Bemessungsgrundlage
In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sind auch die (fiktiven) Erträgnisse des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten - mag dieses auch im Erbweg erworben worden sein - einzurechnen
§ 140 ABGB
GZ 10 Ob 57/08t, 27.1.2009
Der minderjährige Antragsteller begehrt die Erhöhung des vom Vater (Revisionsrekurswerber) geschuldeten Unterhalts aufgrund eines Vermögenszuwachses beim Unterhaltspflichtigen im Erbweg. Der Revisionsrekurswerber wendet sich gegen eine Einbeziehung der (fiktiven) Zinserträgnisse aus dem von ihm im Erbweg erworbenen Vermögen mit rund 510 EUR bis 1.280 EUR monatlich durch die Vorinstanzen.
OGH: Es entspricht der Rechtsprechung des OGH, dass in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auch die Erträgnisse des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten - mag dieses auch im Erbweg erworben worden sein - einzurechnen sind.
Auch der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen beschränkt, sondern gilt auch für die unterhaltsrechtliche Nutzbarmachung des Vermögens insbesondere durch die Erzielung von Vermögenserträgen. Der Unterhaltspflichtige ist daher auf die zumutbarerweise erzielbaren Vermögenserträgnisse anzuspannen. Kapital ist somit unter Abwägung von Ertrag und Risiko möglichst erfolgversprechend anzulegen.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, auch zumutbarerweise erzielbare Zinserträge seien in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, steht daher im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung. Auch gegen die vom Erstgericht in analoger Anwendung des § 273 ZPO (nunmehr: § 34 AußStrG) festgesetzte Höhe dieser (fiktiven) Zinserträgnisse bestehen keine Bedenken.