OGH: Die Pflicht zur jährlichen Abrechnung gem § 19 WGG
Zur Erfüllung einer Abrechnungsverpflichtung nach § 19 Abs 1 WGG reicht es aus, dass der Abrechnungsempfänger in die Lage versetzt wird, die in der Abrechnung aufgelisteten Positionen insofern kontrollieren zu können, als es um die Verrechenbarkeit der betreffenden Positionen nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Leistung und Fälligkeit geht
§ 19 Abs 1 WGG
GZ 5 Ob 285/08k, 10.02.2009
OGH: Gem § 14d Abs 1 WGG hat eine Bauvereinigung im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten die Entrichtung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu verlangen. Dieses Verlangen hat sie dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem Entgeltstermin schriftlich mit der Verpflichtung bekannt zu geben, dass der geforderte Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, soweit er den Betrag nach § 14 Abs 2 Z 3 WGG übersteigt, innerhalb von zehn Jahren verwendet wird. Mit einem derartigen Verlangen sind auch Art, Umfang und Kostenschätzungen der finanzierenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten bekannt zu geben. Dem steht eine jährliche Abrechnungspflicht gegenüber. Spätestens zum 30. 6. eines jeden Jahres ist jedem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten je eine Abrechnung über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge für das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Eine unvollständige Belegeinsicht würde die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht verhindern.
Normieren Bestimmungen wie § 19 Abs 1 WGG oder vergleichbar §§ 20, 21 MRG nur die Verpflichtung, Rechnung zu legen, reicht ein schlüssiges, plausibles und vollständiges Zahlenwerk aus, die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung zu bewirken. Es reicht also zur Erfüllung einer Abrechnungsverpflichtung nach § 19 Abs 1 WGG aus, dass der Abrechnungsempfänger in die Lage versetzt wird, die in der Abrechnung aufgelisteten Positionen insofern kontrollieren zu können, als es um die Verrechenbarkeit der betreffenden Position nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Leistung und Fälligkeit geht. Wenn der Maßstab für die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung nur deren Nachvollziehbarkeit bzw formelle Vollständigkeit hinsichtlich der im Verrechnungszeitraum durchgeführten Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ist, ist mit der Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungsbelegen als Teil der Abrechnungspflicht das Auslangen zu finden. Die in der Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben nämlich nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie zu Unrecht eingesetzt wurden, den zur Deckung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung stehenden Betrag nicht mindern. Durch einen solchen im Überprüfungsumfang eingeschränkten Rechnungslegungsanspruch eines Mieters oder Nutzungsberechtigten nach § 19 Abs 1 WGG tritt schon deshalb kein Rechtsschutzdefizit auf, weil mit dem besonderen Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 11 WGG ein Außerstreitverfahren zur Verfügung steht, in dem unter Prüfung der Richtigkeit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags die Rückzahlung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen und ein entsprechender Rückzahlungstitel durchgesetzt werden kann.