14.05.2009 Zivilrecht
OGH: Zur Möglichkeit der Ersitzung an Miteigentum
Zwar kann ein Miteigentümer seinen "eigenen" Miteigentumsanteil nicht ersitzen, doch ändert dies nichts an der rechtlichen Möglichkeit, die "übrigen" (ideellen) Miteigentumsanteile ersitzen zu können
Schlagworte: Ersitzung, Miteigentum, Beweislast
Gesetze:
§§ 1452 ff ABGB
GZ 5 Ob 233/08p, 03.03.2009
OGH: Zwar kann ein Miteigentümer seinen "eigenen" Miteigentumsanteil nicht ersitzen, doch ändert dies nichts an der rechtlichen Möglichkeit, die "übrigen" (ideellen) Miteigentumsanteile ersitzen zu können.
Es ist Sache des Ersitzungsgegners, einen im Verlauf der Ersitzungszeit (vermeintlich) eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen.