OGH: Ist eine Schmerzlinderung, die der Geschädigte durch eine standardmäßige Schmerztherapie erzielt, bei der Ausmittlung des Schmerzengelds zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen?
Führt eine standardmäßige Schmerztherapie zur Milderung der Schmerzen, so sind der Globalbemessung des Schmerzengeldes die unter Berücksichtigung der Schmerzmedikation ermittelten Schmerzperioden zugrunde zu legen; eine "Parallelrechnung", welche Schmerzperioden sich ohne schmerzstillende Mittel ergeben hätten, ist nicht vorzunehmen; negative Begleiterscheinungen einer Schmerztherapie können sich im Rahmen der Globalbemessung anspruchserhöhend auswirken
§§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB
GZ 1 Ob 5/09f, 26.02.2009
OGH: Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte aufgrund seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) für alle negativen Folgen, die der Verletzte bereits erduldet hat bzw voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen. Aus der Jud, wonach schmerzempfindungsunfähigen Geschädigten Schmerzengeld zugesprochen wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass die Schmerztherapie bei der Bemessung des objektiven Schmerzengeldes nicht zu berücksichtigen sei. Es wäre nicht sinnvoll, in jedem Einzelfall den medizinischen Sachverständigen eine "Parallelrechnung" darüber vornehmen zu lassen, welche Schmerzperioden sich bei Wegfall einer standardmäßigen Schmerztherapie ermitteln ließen. Negative Auswirkungen von Schmerzmitteln wie etwa Nebenwirkungen sind nach dem Grundsatz der Globalbemessung des Schmerzengelds zu berücksichtigen und können sich zugunsten des Geschädigten anspruchserhöhend auswirken.