OGH: Zur Amtshaftung infolge Verletzung der Auskunftspflicht
Die Auskunftspflicht der Behörde erstreckt sich nicht auf das Aufzeigen von Möglichkeiten zur rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen
§ 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 1 Abs 1 Auskunftspflicht-GrundsatzG
GZ 1 Ob 154/08s, 31.03.2009
Der Kläger begründet seinen Schadenersatzanspruch mit einer falschen Auskunft, die ihm durch einen Mitarbeiter des AMS erteilt worden sei. Der Kläger wechselte von einem Vollbeschäftigungsverhältnis ohne Unterbrechung zu einer geringfügigen Beschäftigung und es wurde ihm dennoch vorerst Arbeitslosengeld zuerkannt, jedoch in weiterer Folge bescheidmäßig widerrufen. Dem Kläger sei nun insofern ein Schaden entstanden, als er keine Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung erworben habe. Dieser Schaden hätte verhindert werden können, wenn dem Kläger mitgeteilt worden wäre, dass bei einmonatiger Unterbrechung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet hätte werden können.
OGH: Die Verpflichtung der Behörde, Auskünfte zu erteilen, erfasst nur die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechtsvorschriften. Die Auskunftserteilung hat weder beratende Funktion, noch hat sie sich auf sämtliche allfällig möglichen Sachverhaltsvarianten zu erstrecken. Grundsätzlich tritt eine Amtshaftung infolge der Verletzung von Auskunftspflichten auch dann ein, wenn lediglich eine Wissenserklärung abgegeben wird. Zwar gelten geringfügig beschäftigte Personen generell als arbeitslos iSd AlVG, allerdings setzt der Begriff der Arbeitslosigkeit die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses voraus und, dass noch keine neue Beschäftigung erlangt werden konnte. Um einen Missbrauch von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass im Falle der nachfolgenden Begründung einer geringfügigen Beschäftigung beim vorhergehenden Dienstgeber eine Frist von einem Monat liegen muss. Der Kläger macht daher geltend, es sei ihm die Auskunft verweigert worden, welche Möglichkeit zu einem Leistungsmissbrauch besteht. Der Amtshaftungsanspruch wurde daher zu Recht verneint.