OGH: Unterhaltsvorschuss bei grenzüberschreitendem Sachverhalt
Für die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts reicht aus, wenn der erforderliche rechtliche Bezug durch den betreuenden Elternteil erfüllt wird
§ 2 Abs 1 UVG, Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (Wanderarbeitnehmerverordnung)
GZ 10 Ob 23/09v, 21.04.2009
Der minderjährige Antragsteller und dessen Eltern besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft, während sich der Minderjährige mit seiner Mutter in Österreich aufhält, lebt dessen Vater in Deutschland. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss wurde daher mit der Begründung abgewiesen, dass diese Familienleistung aufgrund der Einbindung des Vaters in das deutsche System der sozialen Sicherheit in Deutschland geltend zu machen sei.
OGH: Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts setzt einen grenzüberschreitenden rechtlichen Konnex zu einem Mitgliedsstaat voraus, der im Fall der Gewährung von Familienleistungen die Beschäftigung bzw eine selbständige Tätigkeit in jenem Mitgliedsstaat bedeutet, in welchem der Anspruch geltend gemacht wird. Die Voraussetzung des grenzüberschreitenden Bezuges kann sowohl vom Unterhaltsschuldner als auch von jenem Elternteil begründet werden, bei welchem sich das Kind aufhält, wobei dem Wohnsitzstaat der Familienangehörigen der Vorrang eingeräumt ist.