OGH: Auslegung des Kumulierungsverbots aus § 86 GBG
Die Kumulierung mehrerer Ansuchen unterschiedlicher Erwerber über die Übertragung mehrerer Liegenschaften aufgrund verschiedener Urkunden in demselben Antrag ist unzulässig
§ 86 GBG, § 23 Abs. 1 LiegTeilG
GZ 5 Ob 45/09t, 28.04.2009
OGH: Zwar gebietet die höchstrichterliche Rspr eine "großzügige Handhabung der Kumulierungsmöglichkeiten von Grundbuchsgesuchen", zumal im Gesetz selbst Kumulierungsmöglichkeiten vorgesehen sind; (vgl § 23 Abs 1 LiegTeilG) jedoch nur soweit der Gesetzeszweck des § 86 GBG nicht gefährdet ist.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist die Verfahrensvereinfachung und Fehlervermeidung. Dies wird aber gerade nicht erreicht, wenn unterschiedliche Erwerber von mehreren verschiedenen Grundstücken, aufgrund unterschiedlicher Urkunden mehrere Einlagen eröffnen wollen und dieses in einem einzigen Grundbuchsgesuch beantragen. Erwägungen der Rechtsklarheit erfordern in einem solchen Fall eine getrennte Behandlung, da sie völlig unterschiedliche Rechtsschutzanträge enthalten.