OGH: Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts des Verbrauchers bei Geschäftsanbahnung nach § 3 Abs 3 Z 1 KSchG
Der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde
§ 3 KSchG
GZ 1 Ob 76/09x, 05.05.2009
OGH: § 3 Abs 3 Z 1 KSchG schließt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers aus, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung dieses Vertrags angebahnt hat. Lehre und Judikatur definieren dieses Anbahnen als ein Verhalten, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, dass man in Verhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäfts treten wolle. Maßgeblich ist nur eine kongruente Anbahnung: Der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde.
Beispiele für eine fehlende kongruente Anbahnung sind: Erteilung eines Alleinvermittlungsauftrags an einen Immobilienmakler nach Schaltung eines Verkaufsinserats durch den Konsumenten; bloßes Interesse des Verbrauchers an grundsätzlichen Informationen ohne Konkretisierung eines bestimmten Produkts; Kauf einer Liegenschaft mit Mietshaus anstelle einer inserierten Eigentumswohnung.
Anders beurteilt wurden jene Fälle, in denen der Konsument sich bei einer Messeveranstaltung für eine bestimmte Ware (Rollladen) interessierte, die exakte Umschreibung des Leistungsumfangs aber erst nach Vermessung anlässlich des Hausbesuchs eines Vertreters möglich war, eine Konsumentin sich diverse in einer Hotelhalle ausgestellte Mäntel eines Unternehmens ansah und einen bestimmten Mantel bestellte, ein Verbraucher die Antwortkarte einer Postwurfsendung übermittelte, um die Vorführung des annoncierten Geräts zu erreichen, oder ein Verbraucher sich aufgrund einer Zeitungsanzeige, mit der ein konkretes Kraftfahrzeug zum Verkauf angeboten wurde, telefonisch beim Unternehmer meldete.
Im konkreten Fall fand zwar der Hausbesuch des Klägers, bei dem er dem Beklagten den fabriksneuen, nach der Probefahrt gekauften Pkw der Marke Mitsubishi vorstellte, nach einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Verbraucher mit gleichzeitiger Terminvereinbarung statt. Thema dieses Telefonats war aber zunächst nur die Frage des Beklagten nach dem Verkehrswert seines gebrauchten BMW, den er verkaufen wollte, gewesen. Erst nach Übermittlung der Daten dieses Fahrzeugs bekundete der Kläger sein Interesse am Kauf eines neueren Gebrauchtfahrzeugs bzw eines Vorführwagens und ersuchte den Kläger, mit einem neueren Gebrauchtwagen oder einem Vorführwagen "vorbeizukommen". Der Kaufgegenstand war bei der telefonischen Kontaktaufnahme nur rudimentär umrissen: Weder die Marke noch das Modell wurden definiert; diese - für den potentiellen Autokäufer besonders bedeutenden - Fragen sind völlig offen geblieben. Besonders bedeutsam ist auch, dass der Beklagte nur den Ankauf eines Gebrauchtwagens oder eines Vorführmodells im Auge hatte, nicht aber den eines - wesentlich kostspieligeren - Neuwagens. Das unterscheidet diese Konstellation von jenen Fällen, in denen entweder beim Spezieskauf eines inserierten bestimmten Pkw's oder beim Gattungskauf von Rollläden der Kaufgegenstand bereits bei der Anbahnung durch den Verbraucher konkret bestimmt war.