16.07.2009 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob oder unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsstand des § 48 VersVG auf einen Versicherungsmakler anzuwenden ist

Der Wahlgerichtsstand des § 48 VersVG kann nach ganz herrschender Meinung auch hinsichtlich eines Maklers anwendbar sein, wenn dieser als Agent auftritt (sog Anscheinsagent - § 43 Abs 1 letzter HS VersVG) oder mit einem (oder auch mehreren) Versicherern in einem solchen Naheverhältnis steht, dass es zweifelhaft erscheint, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren (sog Pseudomakler - § 43a VersVG)


Schlagworte: Versicherungsrecht, Gerichtsstand, Versicherungsmakler
Gesetze:

§ 48 VersVG

GZ 7 Ob 58/09v, 29.04.2009

OGH: Der zum Schutz des Versicherungsnehmers normierte Wahlgerichtsstand des § 48 VersVG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut sowohl für den Abschlussagenten als auch für den Vermittlungsagenten, aber nicht für den Versicherungsmakler. Er kann aber nach ganz herrschender Meinung auch hinsichtlich eines Maklers anwendbar sein, wenn dieser als Agent auftritt (sog Anscheinsagent - § 43 Abs 1 letzter HS VersVG) oder mit einem (oder auch mehreren) Versicherern in einem solchen Naheverhältnis steht, dass es zweifelhaft erscheint, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren (sog Pseudomakler - § 43a VersVG). Wiederholt hat der OGH schon ausgesprochen, dass derjenige Vermittler, der nicht bloß eine Rahmenprovisionsvereinbarung abgeschlossen hat, sondern vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen (und der damit zum Versicherer ein Naheverhältnis hat), im Dreiecksverhältnis Versicherer-Vermittler-Versicherungsnehmer als Agent iSd § 43 VersVG zu behandeln ist.