23.07.2009 Zivilrecht

OGH: Zum Verhältnis von § 3 MRG und § 1096 ABGB bzgl der Instandhaltungspflicht des Vermieters

Im Geltungsbereich des § 3 MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme und damit auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch nach § 1097 iVm § 1036 ABGB eines Mieters, der diese Arbeiten auf seine Kosten selbst vorgenommen hat; eine subsidiäre Anwendung des § 1096 ABGB kommt, soweit die Erhaltungspflicht des Vermieters in Rede steht, im Vollanwendungsbereich des MRG nicht in Betracht


Schlagworte: Mietrecht, Instandhaltungspflicht, Erhaltungspflicht, Ersatzanspruch, Mietzinsminderung
Gesetze:

§ 3 MRG, § 1096 ABGB, § 1097 ABGB

GZ 9 Ob 57/08 k, 02.06.2009

OGH: In Bestätigung einer vorhergehenden Entscheidung des 5. Senates ist klarzustellen, dass die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 MRG und 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB unterschiedliche Regelungsgehalte aufweisen. Aufgrund der Systematik und des Wortlautes des § 3 MRG ist eine subsidiäre Geltung der Regelung des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB hinsichtlich der Erhaltungspflichten des Vermieters auszuschließen. Da § 3 MRG eine abschließende Spezialregelung darstellt, verdrängt diese die Generalnorm des § 1096 ABGB zumindest partiell und reduziert dessen Anwendungsbereich insoweit auf Fallkonstellationen, bei denen es nicht um die Erhaltung des Bestandobjekts geht. In diesem Sinne bleibt das Recht des Mieters auf eine Mietzinsminderung iSd § 1096 Abs 1 Satz 2 von § 3 MRG unberührt. Hierdurch ist der Mieter hinreichend geschützt.