OGH: Bemessung des Schmerzengelds bei Bestehen von Todesangst
Auch bei Fällen, in denen Todesangst erlebt wird, kommt es sehr konkret auf die Umstände des Einzelfalls an
§§ 1295 ff ABGB
GZ 7 Ob 43/09p, 03.06.2009
OGH: Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden.
Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als "bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessungsausübung besteht. Bei seelischen Schmerzen ist die Bemessung global vorzunehmen. Allgemein ist bei der Bemessung des Schmerzengelds die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein Schmerzengeldbetrag von 2.000 EUR angemessen sei, weil die Klägerin wegen einer allergischen Reaktion auf den Wirkstoff N***** in einer schmerzstillenden Infusion jedenfalls zehn Minuten unter starken seelischen Schmerzen in Form von Todesangst gelitten habe, hält sich im Rahmen der Judikatur. Es steht fest, dass die Klägerin in ihrer freien Lebensführung nicht weiter beeinträchtigt wurde, es kam jedoch zu einer Sensibilisierung für die Zukunft, die eine verständliche Reaktion auf das Erlebte darstellt. Auch bei Fällen, in denen Todesangst erlebt wird, kommt es sehr konkret auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass generell gültige Richtwerte vom OGH nicht festgelegt werden können.