04.08.2009 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit freiwillige Zuwendungen eines Dritten an den Unterschaltsschuldner die Bemessungsgrundlage erhöhen

Nur solche Zuwendungen sind als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Zuwendungen, Bemessungsgrundlage
Gesetze:

§ 140 ABGB, § 94 ABGB

GZ 7 Ob 99/09y, 03.06.2009

OGH: Es entspricht stRsp, dass nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen sind, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat. Davon zu unterscheiden sind bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen oder von Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen.