04.08.2009 Zivilrecht

OGH: Auflösung des Mietvertrages auf Grund erfolgloser Einmahnung des Mietzinses iSd § 1118 ABGB

Unter den Begriff der "Einmahnung" des § 1118 ABGB fällt jedes Verhalten, aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger die Leistung ernstlich fordert


Schlagworte: Mietrecht, Auflösung des Mietvertrages, Einmahnung des Mietzinses, grobes Verschulden
Gesetze:

§ 30 MRG, § 33 MRG, § 1118 ABGB

GZ 9 Ob 21/09t, 29.04.2009

OGH: Unter den Begriff der "Einmahnung" des § 1118 ABGB fällt jedes Verhalten, aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger die Leistung ernstlich fordert. Wird ein Schreiben, mit dem Mietzinse begehrt werden, als "Zahlungserinnerung" bezeichnet, kann nicht bezweifelt werden, dass es dabei um eine qualifizierte Mahnung iSd § 1118 ABGB handelt

Am Vorliegen einer "qualifizierten Mahnung" iSd § 1118 ABGB mangelt es auch dann nicht, wenn sich infolge unrichtiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage später herausstellt, dass die Forderung der klagenden Partei nicht zur Gänze berechtigt war. Die Beweislast dafür, dass ein grobes Verschulden - Zweifel über die wahre Rechtslage können grobe Fahrlässigkeit ausschließen - an der Nichtzahlung des Mietzinses nicht vorliegt, trifft den Mieter. Ob ein solches Verschulden vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig.