27.08.2009 Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Anwendbarkeit des § 19 Abs 2 EKHG im Fall der Verneinung einer Schwarzfahrt nach § 6 EKHG im Speziellen im Rahmen des Regresses nach § 896 ABGB

Die Verneinung einer Schwarzfahrt gem § 6 Abs 1 EKHG ("ohne den Willen des Halters") impliziert die Bejahung der gegenteiligen Tatbestandsvoraussetzung in § 19 Abs 2 EKHG ("mit seinem [des Halters] Willen")


Schlagworte: Schadenersatzrecht, EKHG, Regress, Schwarzfahrt
Gesetze:

§ 6 Abs 1 EKHG, § 11 EKHG, § 19 Abs 2 EKHG, § 896 ABGB

GZ 2 Ob 251/08p, 10.06.2009

OGH: Zu § 11 EKHG ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass im Regress eines Haftpflichtigen gegen andere am Unfall beteiligte Haftpflichtige sich der Betriebsunternehmer oder Halter gegenüber anderen Beteiligten das Verschulden seines Betriebsgehilfen gem § 19 Abs 2 EKHG zuzurechnen lassen hat. Die Verneinung der Schwarzfahrt gem § 6 Abs 1 EKHG ("ohne den Willen des Halters") impliziert die Bejahung der gegenteiligen Tatbestandsvoraussetzung in § 19 Abs 2 EKHG ("mit seinem [des Halters] Willen").