10.09.2009 Zivilrecht

OGH: Zur Sachverständigenhaftung

In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständigenhaftung, unrichtiges Gutachten
Gesetze:

§ 1299 ABGB

GZ 2 Ob 51/09b, 25.06.2009

OGH: Die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben. In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist.