OGH: Zur Rechtsanwaltshaftung
Wenn ein Rechtsanwalt eine pflichtwidrige Unterlassung zu verantworten hat, hängt seine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Mandanten von der Kausalität dieses Fehlverhaltens für den Eintritt des behaupteten Schadens ab
§§ 1295 ff ABGB
GZ 2 Ob 266/08v, 16.07.2009
OGH: Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maß geeignet sei, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks zu unternehmen. Die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts. Ein - rückblickend betrachtet - ungünstiger Rat kann nur dann zu einer Haftung für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile führen, wenn er schuldhaft unrichtig oder unvollständig erteilt worden ist. Wenn ein Rechtsanwalt eine pflichtwidrige Unterlassung zu verantworten hat, hängt seine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Mandanten von der Kausalität dieses Fehlverhaltens für den Eintritt des behaupteten Schadens ab. Den Geschädigten trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln des Rechtsanwalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.
In Anbetracht des absehbaren (endgültigen) Prozessverlusts hätte der Beklagte seinem Mandanten zum Abschluss des angebotenen Vergleichs raten müssen. Im Hinblick darauf, dass der Mandant vom Beklagten einen diesbezüglichen Rat ausdrücklich erbeten hatte, kann bei lebensnaher Betrachtung nicht zweifelhaft sein, dass er im Falle der gebotenen Belehrung über die vermutliche Aussichtslosigkeit der Beweisführung das Vergleichsanbot angenommen hätte. In diesem Fall wären an den Prozessgegner keine Kosten zu bezahlen gewesen. Damit hat der Kläger den Beweis dafür erbracht, dass auch der vom Beklagten noch in Zweifel gezogene Kostenschaden bei pflichtgemäßer anwaltlicher Belehrung nicht eingetreten wäre.