24.09.2009 Zivilrecht

OGH: Kein Kondiktionsanspruch des Schuldners gem § 1431 ABGB gegen den "Scheinzessionar", wenn dieser aufgrund einer unrichtigen Zessionsverständigung an den "Scheinzessionar geleistet hat

Der gutgläubige Schuldner, der unrichtigerweise über eine unwirksame Zession verständigt wurde, befreit sich von seiner Schuld gegenüber dem Zedenten (§ 1395 ABGB analog) und hat folglich keinen Kondiktionsanspruch gegen den "Scheinzessionar" wegen Zahlung einer Nichtschuld


Schlagworte: Zession, Verständigung des Zessus, condictio sine causa
Gesetze:

§§ 1392 ff ABGB, § 1395 ABGB analog, § 1431 ABGB

GZ 8 Ob 29/09m, 18.06.2009

Der Kläger (= Schuldner) beauftragte eine Baufirma mit der Errichtung eines Hauses; die Baufirma beauftragte ihrerseits ein Subunternehmen und verrechnete den Klägern die Leistungen des Subunternehmers, wobei sich auf der Rechnung der Vermerk"Abtretung!" mit dem Hinweis, den Betrag auf das Konto des Subunternehmers zu überweisen, befindet. Eine tatsächlich erfolgte Abtretung der Forderung konnte nicht festgestellt werden.

OGH: Eine Vertragsübernahme ohne Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners (hier der Subunternehmer) bindet diesen nicht. Der durch die unrichtige Zessionsanzeige geschaffene Abtretungsanschein rechtfertigt den Schutz eines auf die Richtigkeit der Zessionsverständigung vertrauenden Schuldners, wenn dieser Rechtsschein dem Zedenten zurechenbar ist; leistet der Schuldner unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen an den "Scheinzessionar", so befreit er sich von seiner Schuld gegenüber dem Zedenten (§ 1395 ABGB analog). Geschützt ist auch der fahrlässige Schuldner, solange nicht ein besonderer Anlass - etwa widersprüchliche Abtretungsanzeigen oder ein Widerspruch des Zedenten - eine Nachforschungsobliegenheit begründet. Aufgrund der schuldbefreienden Wirkung einer solchen Zahlung scheidet ein Kondiktionsanspruch wegen Zahlung einer Nichtschuld gegen den "Scheinzessionar" aus, weil die Leistung der Kläger letztlich ihren Zweck erreicht hat und sie keine "Nichtschuld" gezahlt haben.