24.09.2009 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, der Passivlegitimation bei Geltendmachung eines Kondiktionsanspruchs (§ 1431 ABGB) des Versicherers hinsichtlich der in betrügerischer Weise durch die Versicherungsnehmerin veranlassten Versicherungsleistung aus der Kaskoversicherung an die Leasingbank, wenn keine Zession der Versicherungsnehmerin an die Leasingbank erfolgte

Dem Versicherer eines geleasten PKW steht bei einer betrügerisch vom Versicherungsnehmer veranlassten Leistung an die Leasingbank nur ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer zu


Schlagworte: Bereicherungsrecht, Kondiktion, condictio sine causa, Anweisung
Gesetze:

§ 1431 ABGB, § 1400 ABGB, §§ 74 ff VersVG

GZ 7 Ob 123/09b, 08.07.2009

Die Versicherungsnehmerin meldete den Diebstahl des Leasingautos und vinkulierte den Versicherungsvertrag zugunsten der Leasingbank.

OGH: Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so ist die Feststellung, wer Berechtigter und wer Verpflichteter ist, nach stRsp aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung (gem § 1431 ABGB) ist zwischen diesen Personen vorzunehmen. Bei der vorliegenden Kaskoversicherung des geleasten PKW handelt es sich insofern um eine Fremdversicherung iSd §§ 74 ff VersVG, als von der Versicherungsnehmerin auf deren Rechnung zunächst das Interesse der Leasingbank als Eigentümerin des PKW versichert wurde. Damit steht die Forderung aus der Versicherung sachlich der Leasingbank zu, während das formelle Verfügungsrecht darüber der Versicherungsnehmerin zukommt. Die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsnehmerin und der versicherten Leasingbank sind im Hinblick auf diese Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen. Dennoch handelt es sich bei der Versicherungsleistung um eine Leistung an den Versicherungsnehmer und nicht an die Leasingbank, weil mit der Zahlung die Verbindlichkeit des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer erfüllt werden sollte. Es liegt daher nicht nur eine Fremd-, sondern auch eine das Risiko der Versicherungsnehmerin deckende Eigenversicherung vor. Dies ist klar zu erkennen, wenn man sich vor Augen führt, dass die Versicherungsleistung nicht nur den Schaden der Leasingbank abdeckte, sondern ein Restbetrag letztlich an den Versicherungsnehmer überwiesen wurde. Die erfolgte Vinkulierung ist als Anweisung nach § 1400 ABGB zu sehen. Allen Beteiligten ist erkennbar, dass der angewiesene Versicherer durch die Zuwendung an die Leasingbank auf sein mit dem Versicherungsnehmer bestehendes Deckungsverhältnis leisten und die Leasingbank als Anweisungsempfänger die ihr aus ihrem Zuwendungs- oder Valutaverhältnis mit dem Anweisenden gebührende Leistung entgegennehmen will. Aus diesen Zweckbestimmungen ergibt sich, dass bei Ungültigkeit bloß des Deckungsverhältnisses dem angewiesenen Versicherer nur die Kondiktion gegenüber dem Anweisenden zusteht.