OGH: Zum Ersatz der Detektivkosten, die einem Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen anderen Ehegatten entstehen
Das Recht, sich durch Beauftragung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt
§§ 1295 ff ABGB
GZ 1 Ob 114/09k, 06.07.2009
OGH: Nach stRsp steht dem Ehegatten, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ein Anspruch auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten, (auch) gegen den Ehegatten aus dem Titel des Schadenersatzes zu. Das Recht, sich durch Beauftragung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt.
Dies trifft im konkreten Fall nicht zu: Der Kläger hatte in dieser Situation, in der das Scheidungsverfahren bevorstand und die Verschuldensfrage ungeklärt war, ein berechtigtes Interesse daran, zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seiner Frau zu untermauern. Aufgrund dieses berechtigten Interesses steht die bei Beauftragung der Detektei bereits eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe seinem Anspruch nicht entgegen.