08.10.2009 Zivilrecht

OGH: Benützungsentgelt für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer?

Für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer kann ein Miteigentümer ab Zugang seines ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung durch den anderen ein anteiliges Benützungsentgelt verlangen; zu weit ginge es hingegen, ein Benützungsentgelt ab der übermäßigen Nutzung zuzubilligen


Schlagworte: Miteigentum, Benützungsentgelt, übermäßige Nutzung
Gesetze:

§§ 825 ff ABGB

GZ 2 Ob 248/08x, 25.06.2009

OGH: Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass ein Miteigentümer ein anteiliges Benützungsentgelt für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer ab Zugang des ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs des einen Miteigentümers gegen die übermäßige Benützung durch den anderen verlangen kann. Hingegen ginge es zu weit, ein Benützungsentgelt ab der übermäßigen Nutzung zuzubilligen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch sein Vorbringen im Vorprozess hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der (übermäßigen) Nutzung der Wohnung durch die Beklagte nicht einverstanden ist. Da die Klage im Vorprozess der Beklagten Ende April 2006 zugestellt wurde, kann der Kläger für den Zubau, der im Miteigentum der Streitteile steht, ab Mai 2006 ein Benützungsentgelt verlangen, für die Zeit davor jedoch nicht.