OGH: Zur werkvertraglichen Fürsorgepflicht gem § 1169 iVm § 1157 ABGB
Die Fürsorgepflicht umfasst auch Sachschäden
§ 1169 ABGB, § 1157 ABGB
GZ 3 Ob 88/09a, 22.07.2009
OGH: Die Fürsorgepflicht nach § 1169 iVm § 1157 ABGB betrifft primär den Schutz des Lebens und die Gesundheit des Unternehmers und seiner Leute, deren er sich bei der Werkherstellung bedient. Sie umfasst aber auch Sachschäden. Die Fürsorgepflicht bezieht sich insbesondere auf die Sicherheit der Arbeitsstätte, die auch eine Baustelle sein kann. Zu diesen Schutz- und Sorgfaltspflichten gehört die Warnpflicht und Informationspflicht des Bestellers über gefährliche Umstände, soferne mögliche Gefahrenquellen nicht überhaupt beseitigt werden können. Der Umfang dieser nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Eine Fürsorgepflicht des Bestellers fällt dann vollständig weg, wenn das Werk allein in der Sphäre des Unternehmers herzustellen ist und von Seiten des Bestellers keine Gefahr ausgeht.