OGH: Verbücherung einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall
Eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall ist unter Berufung auf § 1236 ABGB verbücherbar, sofern dies eindeutig vereinbart wurde
§ 364c ABGB, § 1234 ABGB, § 1236 ABGB
GZ 5 Ob 205/09x, 10.11.2009
Der Antragsteller und seine Ehegattin errichteten mit dem als Notariatsakt abgeschlossenen Ehepakt eine auf eine Liegenschaft beschränkte Gütergemeinschaft auf den Todesfall. Streitgegenständlich ist die Frage, ob eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall unter Berufung auf § 1236 ABGB verbücherbar ist.
OGH: Es trifft wohl zu, dass eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall zunächst keine vermögensrechtliche Wirkung zwischen den Ehepartnern entfaltet und ein Anwartschaftsrecht nur für den Fall des Todes des Ehegatten entsteht, das als solches nicht verbüchert werden könnte. Die gesetzliche Regelung des § 1236 ABGB schafft aber für den Fall der Verbücherung ein sofort wirksames Recht in Form eines Belastungs- und Veräußerungsverbots hinsichtlich der Hälfte der Liegenschaft, auf die ein Anwartschaftsrecht im Todesfall besteht. Legt man zugrunde, dass § 1236 ABGB der sofortigen Sicherung des in § 1234 ABGB geregelten Anwartschaftsrechts dient, geht es nicht um die Verbücherung eines bedingten, sondern eines sofort wirksamen Rechts, nämlich die Beschränkung des Eigentumsrechts des anderen durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Dass ein solches zwischen Ehegatten verbücherbar ist, steht zumindest seit Inkrafttreten der Bestimmung des § 364c ABGB außer Zweifel. Stellt man also den Sicherungszweck der Bestimmung in den Vordergrund, nämlich hinsichtlich des wichtigsten Bestandteils eines Vermögens eine gewisse Sicherung des "einheiratenden" Ehegatten zu ermöglichen, ohne den bisherigen Alleineigentümer in seiner Rechtsstellung allzu sehr zu beschneiden und verleiht damit der Bestimmung des § 1236 ABGB, die nach dem Konzept des ABGB für die Gütergemeinschaft auf den Todesfall zu verstehen ist, Geltung, stehen der Verbücherbarkeit einer solchen Eigentumsbeschränkung keine zwingenden Argumente entgegen. Dazu kommt, dass damit der eindeutigen Anordnung des § 1236 ABGB entsprochen werden kann, dass dem einen Ehegatten an der Liegenschaftshälfte des anderen ein dinglich wirkendes Verbotsrecht eingeräumt wird.
Aus der Tatsache einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall nach § 1234 ABGB ist noch keine Einschränkung des Verfügungsrechts des Liegenschaftseigentümers abzuleiten und es bedarf daher einer eindeutigen Vereinbarung, die dem anderen Ehepartner die Absicherung durch Einverleibung einer Verfügungsbeschränkung möglich macht. Obwohl § 1236 ABGB dies als Rechtsfolge der Verbücherung bezeichnet, muss doch eine Verbücherung vereinbart und die sich nur daraus ergebende Rechtsfolge nachweislich gewollt sein. Ansonsten besteht die nach § 1234 ABGB definierte Gütergemeinschaft auf den Todesfall ohne Anspruch auf Sicherung durch eine Verfügungsbeschränkung.