23.02.2010 Zivilrecht

OGH: Schadenersatzrecht - zur Kausalität der Unterlassung des (potentiellen) Schädigers

Allein der Umstand, dass ein Geschädigter in der Lage gewesen wäre, bei ausreichender Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten den schließlich eingetretenen Schaden zu vermeiden, reicht grundsätzlich nicht aus, um die Kausalität einer schuldhaften und rechtswidrigen Unterlassung eines potentiellen Schädigers zu verneinen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Unterlassung, Kausalität
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 1 Ob 203/09y, 17.11.2009

OGH : Eine Unterlassung ist dann für einen bestimmten Erfolg kausal, wenn pflichtgemäßes Verhalten den Erfolg (mit ausreichender Wahrscheinlichkeit) verhindert hätte; da sich hypothetische Abläufe schon der Natur der Sache nach nie mit derselben Sicherheit nachweisen lassen wie ein tatsächliches Geschehen, sind an den Kausalitätsbeweis regelmäßig geringere Anforderung zu stellen. Allein der Umstand, dass ein Geschädigter in der Lage gewesen wäre, bei ausreichender Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten den schließlich eingetretenen Schaden zu vermeiden, reicht grundsätzlich nicht aus, um die Kausalität einer schuldhaften und rechtswidrigen Unterlassung eines potentiellen Schädigers zu verneinen. Diese ist vielmehr regelmäßig auf Tatsachenebene zu prüfen, was häufig zu einer Bejahung der Kausalität und einer Schadensteilung wegen eines dem Geschädigten vorzuwerfenden Mitverschuldens führt. Die Beurteilung - und Verneinung - der Kausalität einer festgestellten Unterlassung (allein) im Rahmen der rechtlichen Beurteilung kommt allenfalls bei ganz typischen und iSe Anscheinsbeweises einer generalisierenden Beurteilung zugänglichen Geschehnisabläufen in Betracht, die allerdings nur ausnahmsweise vorliegen. Nur dann, wenn aus dem Fehlverhalten des Geschädigten unter Heranziehung ganz allgemein gültiger Erfahrungssätze geschlossen werden kann, dass auch das von dem auf Schadenersatz in Anspruch Genommenen verlangte, tatsächlich jedoch unterlassene Verhalten typischerweise nicht dazu geführt hätte, dass der damit konfrontierte Geschädigte sich anders verhalten hätte, als er dies tatsächlich getan hat, könnte die Kausalität im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verneint werden.