OGH: Irrtumsanfechtung - Dritter iSd § 875 ABGB und Gehilfe
Jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, ist im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen, sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört
§ 875 ABGB
GZ 6 Ob 24/10p, 18.02.2010
OGH: Nach Rechtsprechung und Lehre gilt § 875 ABGB nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient, diese sind nicht Dritte iS dieser Bestimmung. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen, sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört.