13.05.2010 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine vom Unterhaltspflichtigen bezogene Studienbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist?

§ 1 Abs 3 StudFG, wonach die Gewährung einer Studienförderung einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt, bezieht sich nicht auf Unterhaltspflichten; eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz ist daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Studienförderung
Gesetze:

§ 140 ABGB, § 1 Abs 3 StudFG

GZ 2 Ob 253/09h, 28.01.2010

Der unterhaltspflichtige Vater erhält laut Bescheid der Studienbeihilfenbehörde zehnmal jährlich 746 EUR an Studienbeihilfe. Strittig ist, ob diese Studienbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

OGH: § 1 Abs 3 StudFG, wonach die Gewährung einer Studienförderung einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt, bezieht sich nicht auf Unterhaltspflichten; eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz ist daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen