20.05.2010 Zivilrecht

OGH: § 1487 ABGB - zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist iZm Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Ausgehend von der allgemeinen Regel des Verjährungsrechts, nach der die Verjährung beginnt, sobald das Recht geltend gemacht werden kann, wird allgemein gefolgert, dass die kurze Frist des § 1487 ABGB für den auf das Gesetz gestützten Pflichtteilsanspruch mit der Kundmachung des Testaments zu laufen beginnt, weil damit der Pflichtteilsanspruch fällig wird


Schlagworte: Erbrecht, Verjährung, Pflichtteilsanspruch
Gesetze:

§ 1487 ABGB

GZ 4 Ob 222/09i, 23.02.2010

OGH: Das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, verjährt gem § 1487 ABGB in drei Jahren. Eine spezielle gesetzliche Regel für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1487 ABGB fehlt. Ausgehend von der allgemeinen Regel des Verjährungsrechts, nach der die Verjährung beginnt, sobald das Recht geltend gemacht werden kann, wird allgemein gefolgert, dass die kurze Frist des § 1487 ABGB für den auf das Gesetz gestützten Pflichtteilsanspruch mit der Kundmachung des Testaments zu laufen beginnt, weil damit der Pflichtteilsanspruch fällig wird.

Subjektive Unkenntnis des Anspruchsberechtigten betreffend die Anspruchsvoraussetzungen hindert dabei den Beginn des Fristenlaufs, wie in allen Fällen außerhalb des § 1489 ABGB, nach stRsp nicht, es wäre denn, die Unkenntnis beruhte auf einem arglistigen Verhalten des Anspruchsgegners. Der hievon abweichenden Meinung Rabers, wonach die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Schenkungspflichtteils zu einem späteren Zeitpunkt (nach Testamentseröffnung) in Lauf gesetzt werde, ist der OGH ausdrücklich nicht gefolgt.

Die Verneinung einer Rechtspflicht des Geschenknehmers zur Offenlegung des Geschenks gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten entspricht der Rsp; jedenfalls dann, wenn der Beschenkte selbst nicht Erbe ist.