10.06.2010 Zivilrecht

OGH: Verwaltungsabrechnungen und Verhängung von Geldstrafen iSd § 34 Abs 3 WEG

Der Zweck der Strafe nach § 34 Abs 3 WEG ist weggefallen, wenn dem Auftrag, wenn auch verspätet, aber doch nachgekommen wurde


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Verwalter, Abrechnung, Geldstrafe
Gesetze:

§ 34 Abs 3 WEG

GZ 5 Ob 232/09t, 25.03.2010

OGH: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung von Verwalterpflichten nach § 34 Abs 3 WEG hat keinen repressiven Strafcharakter, sondern zielt nur auf eine künftige Willensbeugung des Verpflichteten ab. Der Zweck der Strafe ist aber weggefallen, wenn dem Auftrag, wenn auch verspätet, aber doch nachgekommen wurde.

Zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Begehren auf Verhängung bzw Androhung weiterer Ordnungsstrafen hinsichtlich der Abrechnungen abgewiesen.