OGH: Gerichtliche Kündigung und grobes Verschulden am Zahlungsrückstand iSd § 33 Abs 2 MRG
Grobes Verschuldens iSd § 33 Abs 2 MRG setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt
§ 33 Abs 2 MRG
GZ 6 Ob 50/10m, 15.04.2010
OGH: Grobes Verschuldens iSd § 33 Abs 2 MRG setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt.
In diesem Zusammenhang kommt den Vorinstanzen ein Beurteilungsspielraum zu. In der Auffassung, die beklagte Partei habe im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zunächst die rechtskräftige Feststellung des angemessenen Mietzinses abwarten können und dann ohnedies nach Erstreckung einer Tagsatzung zur Führung von Vergleichsgesprächen in der nächsten Verhandlung den rückständigen Betrag anerkannt, sodass kein grobes Verschulden iSd § 33 Abs 2 und 3 MRG vorliege, ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.