29.07.2010 Zivilrecht

OGH: Möglicher scheidungsbedingter Verlust des Aufenthaltsrechts - Anwendung der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG?

Die Frage, ob der mögliche scheidungsbedingte Verlust des Aufenthaltsrechts eine besondere Härte für den betroffenen Ehegatten mit fremder Staatsangehörigkeit darstellen kann, lässt sich nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände lösen


Schlagworte: Eherecht, Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, Scheidung, Härteklausel
Gesetze:

§ 55 Abs 2 EheG

GZ 2 Ob 56/10i, 27.05.2010

OGH: Die Rsp sieht die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG nur als äußerst selten zum Tragen kommendes Instrument zur Gewährung einer Anpassungsfrist an und lässt demgemäß nur ganz besonders schwerwiegende Umstände als Grund für die Verweigerung des Scheidungsbegehrens gelten. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls ist anhand der gesamten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Nur eine besondere, über die typischen Scheidungsfolgen hinausgehende Härte ist tatbestandsmäßig.

Auch die Frage, ob der mögliche scheidungsbedingte Verlust des Aufenthaltsrechts eine besondere Härte für den betroffenen Ehegatten mit fremder Staatsangehörigkeit darstellen kann, lässt sich nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände lösen.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der drohende Verlust des Aufenthaltstitels rechtfertige im Fall der Beklagten die Annahme einer besonderen Härte, hält sich angesichts der konkreten Umstände des hier zu prüfenden Einzelfalls noch im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums.