05.08.2010 Zivilrecht

OGH: Zum auf eine Kondiktion wegen Zweckverfehlung (condictio causa data, causa non secuta) gestützten Bereicherungsanspruch

Es bedarf zwar keiner ausdrücklichen Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen, es muss aber doch das Motiv und der Zweck der Leistung in einer dem Leistungsempfänger zweifelsfrei erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht worden sein, um im Fall der Zweckverfehlung die Leistung zurückfordern zu können


Schlagworte: Bereicherungsrecht, Kondiktion wegen Zweckverfehlung, condictio causa data, causa non secuta
Gesetze:

§ 1435 ABGB

GZ 7 Ob 41/10w, 21.04.2010

OGH: LuRsp anerkennen aufgrund des § 1435 ABGB über dessen eigentlichen Inhalt hinaus einen Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls des Leistungsgrundes oder Nichteintritt des erwarteten Erfolgs. Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen; es muss aber doch das Motiv und der Zweck der Leistung in einer dem Leistungsempfänger zweifelsfrei erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht worden sein, um im Fall der Zweckverfehlung die Leistung zurückfordern zu können. Nicht das Motiv des Klägers für seine "Markteinführungsleistungen", sondern dessen objektive Erkennbarkeit und die Verursachung durch die Beklagte als Leistungsempfängerin sind ausschlaggebend. Der (spätere) Abschluss eines Vertriebsvertrags müsste - für die Beklagte jedenfalls erkennbar - praktisch Geschäftsgrundlage der Tätigkeit des Klägers in der Absicht einer Markteinführung der Produkte der Beklagten in Österreich gewesen sein.