19.08.2010 Zivilrecht

OGH: Bewilligung einer Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG - allgemeine Teile der Liegenschaft (hier: iZm Swimmingpool auf Dachterrasse)

Im Regelfall ist die "Außenhaut" eines Gebäudes - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung des Wohnungseigentumsobjekts, allgemeine Teile der Liegenschaft, Außenhaut, Dachterrasse, Swimmingpool
Gesetze:

§ 16 Abs 2 Z 2 WEG

GZ 5 Ob 34/10a, 22.06.2010

OGH: Der OGH geht im Regelfall davon aus, dass die "Außenhaut" eines Gebäudes - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen ist. Die Ansicht des Rekursgerichts, die die Dachterrasse der Antragsteller bildende Decke stelle einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar, steht sohin mit höchstgerichtlicher Rsp in Einklang. Der verfahrensgegenständliche Swimmingpool ist nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen mit der Decke der Dachterrasse fix verbunden und überdies besteht eine Einbindung des Wasserüberlaufs in das Kanalsystem. Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage das Vorliegen eines Anwendungsfalls des § 16 Abs 2 Z 2 WEG bejahte, ist darin eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.