02.09.2010 Zivilrecht

OGH: Zur Haftung eines berufsmäßigen Vertragserrichters (Rechtsanwalt / Notar), der die Interessen beider Vertragsparteien vertritt

Der als Vertragserrichter mehrerer Vertragspartner einschreitende Rechtsanwalt ist allen Vertragspartnern gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet; die gegenüber allen Vertragspartnern treffenden Belehrungs- und Aufklärungspflichten dürfen aber nicht überspannt werden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtsanwalt, Notar, Vertragserrichter, Interessen beider Vertragsparteien, Belehrungs- und Aufklärungspflichten
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 7 Ob 104/10k, 30.06.2010

OGH: Nach stRsp ist der als Vertragserrichter mehrerer Vertragspartner einschreitende Rechtsanwalt allen Vertragspartnern gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet. Die Vertragspartner können daher darauf vertrauen, dass sie der Vertragsverfasser vor Nachteilen schützt und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgt. Die den Vertragserrichter demnach gegenüber allen Vertragspartnern treffenden Belehrungs- und Aufklärungspflichten dürfen aber nicht überspannt werden. Wie weit die Aufklärungs- und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.